"Tuscany" - Vermietung in Second Life |
Erst mal vorab: Ich habe heute eine völligen Hänger. Ich konnte mich bis eben (23:50 Uhr) nicht dazu aufraffen, irgendwie aktiv zu werden. Vielleicht hat bei mir die Frühjahrsmüdigkeit begonnen, nachdem es heute im Rhein-Main-Gebiet ziemlich frühlingshaft war. Also gibt es heute wieder nur Schnellkost.
Zum Thema: Gestern wurde auf vielen Wirtschaftsseiten im Web über aktuell laufende Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) berichtet. Offenbar dreht sich ein offenes Verfahren um die Landvermietung in Second Life und ob für das damit erwirtschaftete Geld Umsatzsteuer anfällt, wenn der Vermieter seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Wer das Verfahren ausgelöst hat, ist leider nicht angegeben, aber ich finde allein die Tatsache, dass dies beim Bundesfinanzhof geklärt wird, schon interessant genug.
Denn der Bundesfinanzhof mit Sitz in München, ist das oberste Gericht für Steuer- und Zollsachen und als solches neben dem Bundesgerichtshof, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesarbeitsgericht und dem Bundessozialgericht einer der fünf obersten Gerichtshöfe in Deutschland.
Hier sind mal zwei kurze Auszüge von zwei Seiten, die gestern über das Thema
berichtet haben. Auf
BUSINESS-Panorama.de
heißt es:
In einem weiteren Fall geht es um die Schnittstelle zwischen virtuellem und realem Leben. Ein Spieler des Onlinespiels "Second Life" hatte einem Mitspieler virtuelles Land für reales Geld "vermietet". Der BFH hat zu entscheiden, ob es sich hier um eine "verbrauchsfähige Leistung" handelt, die der Umsatzsteuer unterliegt. Im realen Leben unterliegt nur die Vermietung für Geschäftszwecke der Umsatzsteuer, die Miete für eine Privatwohnung dagegen nicht.Inhaltlich gleich, aber etwas anders formuliert, wird es in der NWB Datenbank beschrieben:
"Vermietung" von virtuellem Land in einem Onlinespiel (V R 38/19): Das Verfahren betrifft die Frage, ob die im Rahmen des Onlinespiels "Second Life" getätigten Umsätze aus der "Vermietung" von virtuellem Land der Umsatzsteuer unterliegen. Zu klären ist dabei insbesondere, ob die virtuelle "Vermietung" innerhalb eines Spiels, das Vorgänge des realen Lebens lediglich simuliert, überhaupt eine im allgemeinen Wirtschaftsverkehr erbrachte verbrauchsfähige Leistung darstellen kann.
"Wright Islands"
- Vermietung in Second Life |
Im zweiten Zitat ist auch eine Verfahrensnummer angegeben (V R 38/19). Mit der kann man auf der BGH-Seite nach dem entsprechenden Eintrag suchen. Leider gibt es dort aber auch nicht mehr Informationen, im Gegenteil. Dort wird nicht mal der Name Second Life erwähnt. Siehe BFH Anhängiges Verfahren V R 38/19. Das dort erwähnte Umsatzsteuergesetz (UStG §1 Abs 1; UStG §3 Abs 9) zitiere ich hier nicht, denn das ist abstrakte Rechtsformulierung.
Ich werde im Lauf des Jahres mal die Augen offen halten, ob dieses Verfahren
abgeschlossen wird und wie das Urteil lautet. Das könnte ja für einige
Vermieter in Second Life interessant sein, die in Deutschland wohnen.
Links:
- [Business Panorama] - Steuerklagen beim Bundesfinanzhof zu 44 Prozent erfolgreich
- [NWB Datenbank] - Im Jahr 2021 zu erwartende Entscheidungen von besonderer Bedeutung...
- [Bundesfinanzhof] - BFH Anhängiges Verfahren V R 38/19
Das Urteil würde mich auch sehr interessieren, da es ja auch für alle deutschen Mieter, die bei deutschen Vermietern gemietet haben, von Bedeutung ist.
AntwortenLöschenDie Niki
warum ist das von bedeutung für den mieter?
LöschenWeil......wenn Deutsche Vermieter dafür dem deutschen Fiskus was abführen müssten, dann würden sie entweder ihre Sims aufgeben oder aber die MEhrkosten auf die Mieter umlegen. Beides wäre für Mieter von deutschen Vermietern nicht wirklich schön.
Löschendas klingt fast so als müßte kein landlord steuern zahlen
Löschen